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Bundeskartellamt leitet weiteres Verfahren gegen Apple ein

Andreas Mudt, der Präsident des Bundeskartellamtes in Bonn, gibt bekannt, dass am 14. Juni 2022 ein weiteres Verfahren gegen Apple eingeleitet wurde - diesmal steht das Tracking im Mittelpunkt des Geschehens - Foto: Bundeskartellamt

Andreas Mudt, der Präsident des Bundeskartellamtes in Bonn, gibt bekannt, dass am 14. Juni 2022 ein weiteres Verfahren gegen Apple eingeleitet wurde - diesmal steht das Tracking im Mittelpunkt des Geschehens - Foto: Bundeskartellamt
Der amerikanische Tech- und Internet-Gigant Apple ist erneut wegen Missbrauchs seiner Marktmacht ins Visier des Bundeskartellamtes geraten. Die Bonner Behörde hat am 14. Juni 2022 gegen Apple ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung der Tracking-Regelungen sowie des App Tracking Transparency Framework eingeleitet.
Das App Tracking Transparency Framework wurde von Apple im April 2021 mit den Updates iOS 14.5, iPadOS 14.5 und tvOS 14.5 für Dritt-Apps eingeführt. Darin wird das Tracking von Nutzerinnen und Nutzern durch Dritt-Apps, in dem von Apple definierten Sinn, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Tracking ermöglicht es zum Beispiel Werbetreibenden oder App-Publishern, über Webseiten und Apps hinweg personalisierte Werbung auszuspielen oder Nutzerdaten für andere Zwecke zu erheben und zu nutzen. Diese Möglichkeiten können insbesondere für Anbieter von Dritt-Apps eine hohe Relevanz haben, wenn sie auf Geschäftsmodelle setzen, bei denen Apps kostenlos, aber dafür werbefinanziert verfügbar gemacht werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir begrüßen datenschonende Geschäftsmodelle, die den Nutzerinnen und Nutzern Wahlmöglichkeiten über die Verwendung ihrer Daten einräumen. Ein Konzern wie Apple, der die Regeln in seinem Ökosystem und speziell im App Store einseitig festlegen kann, sollte diese aber wettbewerbskonform gestalten. Daran bestehen begründete Zweifel, wenn Apple Regeln für Dritte festlegt, die aber ausgerechnet für Apple nicht gelten sollen. Damit könnte Apple eigene Angebote bevorzugen oder andere Unternehmen behindern. Unser Verfahren stützt sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse, die wir im Rahmen einer verschärften Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne im letzten Jahr erhalten haben (§ 19a GWB). Es reiht sich ein in Verfahren, die wir auf dieser Basis gegen Google / Alphabet, Meta / Facebook und Amazon führen oder bereits abgeschlossen haben."

Auch unabhängig von Apples App Tracking Transparency Framework müssen alle Apps schon nach geltender Rechtslage für das Tracking das Einverständnis der Nutzerinnen und Nutzer einholen. Durch die von Apple eingeführten Vorgaben wird das Tracking nun außerdem davon abhängig gemacht, dass der Nutzer beim Erststart einer App, die nicht von Apple stammt, in einem Pop-up Dialog zusätzlich zu den bisher schon erforderlichen Zustimmungen eine weitere Einwilligung zur Verwendung und Kombination von Nutzerdaten gibt. Auch die Verwendung eines für die Werbewirtschaft wichtigen, von Apple bereitgestellten Identifizierungsmerkmals für Geräte, dem Identifier for Advertisers, fällt als Tracking unter diese neue Maßnahme. Dagegen betreffen diese Regelungen Apple bei der Verwendung und Kombination von Nutzerdaten im eigenen Ökosystem offenbar nicht. Nutzer können in den Einstellungen zwar auch gegenüber Apple die Verwendung ihrer Daten im Hinblick auf deren Nutzung für personalisierte Werbung einschränken, allerdings unterliegt Apple – so der vorläufige Stand – nicht den neuen und zusätzlichen Regelungen des App Tracking Transparency Framework.

Das Bundeskartellamt greift das Verhalten von Apple als möglichem Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb auf. Das am 14. Juni 2022 eingeleitete Verfahren schließt sich insoweit an das am 21. Juni 2021 gegen Apple eingeleitete Verfahren zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB an, das noch nicht abgeschlossen ist.

Die Prüfung der Tracking-Regelungen von Apple ist gestützt auf § 19a Abs. 2 Satz 1 GWB und Artikel 102 AEUV. In diesem Zusammenhang können auch die Möglichkeiten der dienst-übergreifenden Datenzusammenführung auf Seiten von Apple selbst sowie die Wahlmöglichkeiten der Nutzer hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten durch Apple eine Rolle spielen, ebenso wie die Frage, inwieweit die Regelungen möglicherweise dazu führen könnten, dass das Angebot werbefinanzierter Apps für die Nutzer zurückgeht.


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(ps) 14.06.2022



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