Samstag, 20. April 2024

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LG München I: Einsatz von Tracking-Cookies auf Focus.de teilweise rechtswidrig

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) mit Sitz in Berlin hat sich beim Landgericht München I weitgehend erfolgreich gegen die BurdaForward GmbH im Hinblick auf den Einsatz von Tracking-Cookies durchsetzen können. Das Landgericht München I hat der in München ansässigen Tochter des Medien-Konzerns Hubert Burda Media untersagt, ohne wirksame Einwilligung der VerbraucherInnen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analyse-Zwecke einzusetzen (Urteil vom 29. Nov. 2022 - Az.: 33 O 14766/19),

Nach Aufrufen der Seite focus.de öffnete sich ein sogenanntes Cookie-Banner, mit dem sich das Unternehmen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies und zur Auswertung von auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analyse-Zwecke einholen wollten.

Die Startseite des Banners ließ den NutzerInnen nur die Wahl, durch Klick auf "Akzeptieren" in die Verarbeitung ihrer Daten und ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen oder durch Anklicken der Schaltfläche "Einstellungen" eine gesonderte Auswahl zu treffen. In letzterem Fall öffnete sich ein Fenster "Privatsphäre-Einstellungen", das auf mehr als 140 Bildschirmseiten nach Datennutzung differenzierte Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Schaltflächen "Alle akzeptieren" und "Auswahl speichern" waren deutlich hervorgehoben. Die Möglichkeit "alle ablehnen" war dagegen unscheinbar in blasser Schrift in der rechten oberen Ecke des Fensters platziert.

vzbv sieht "manipulative Gestaltung" des Cookie-Banners

Laut Landgericht München I verstößt dieser Einwilligungsmechanismus gegen die gesetzlichen Anforderungen, da der Aufwand für die Verweigerung mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist als das Akzeptieren. Die "Verweigerung" werde zudem durch die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Cookie-Banners zusätzlich erschwert. Für die unterschiedliche Behandlung der Wahl-Möglichkeiten "Einwilligung erteilen" und "Einwilligung verweigern" sieht das Landgericht München I keine sachliche Rechtfertigung.

Weitergehende Klage-Anträge des vzvb wurden abgewiesen

Die weiteren Klage-Anträge des vzbv, das BurdaForward auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtige Datennutzung und seine Vereinbarungen mit Drittanbietern zu verurteilen, lehnte das Landgericht München I hingegen ab. Derartige Informationspflichten ergäben sich allein aus der Datenschutzgrundverordnung, der vzbv habe seine Anträge aber ausschließlich auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz gestützt.



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(ps) 10.01.2023



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