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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des Darmstädter Echo
Die Regionalzeitung
Darmstädter Echo, die zur
Verlagsgruppe Rhein-Main (VRM) mit Stammsitz in Mainz gehört, hat sich mit einer Verfassungsbeschwerde erfolgreich gegen die Untersagung einer Meinungsäußerung gewehrt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Sitz in Karlsruhe hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin – nämlich die Herausgeberin der Tageszeitung Darmstädter Echo – in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt ist, indem ihr die Äußerung „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) ab“ mit der Begründung gerichtlich untersagt wurde, dass für diese Meinung kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei (Beschluss vom 9. Nov. 2022 - Az.: 1 BvR 523/21).
Die Berichterstattung betrifft einen Beitrag vom 4. September 2020 mit dem Titel "Aussteiger packen aus: So geht es in der Guru-Gemeinschaft zu". Das Darmstädter Echo zitiert eine ehemalige "Schülerin" des Sekten-Gurus Andreas Hortmann, mit der Aussage, dass dieser den Staat ablehne.
Gegen diese Äußerung wehrte sich Andreas Hortmann und klagte auf Unterlassung. Anders als die Vorinstanz entschied das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten von Andreas Hortmann (Beschluss vom 22. Dez. 2020 - Az.: 16 W 83/20).
Diese Entscheidung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.
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(ps) 13.01.2023
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