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BGH: Bei Mobilfunk-Verträgen mit Internet-Zugang darf die Endgeräte-Wahlfreiheit nicht beschränkt werden

Der III. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass bei Mobilfunk-Verträgen mit Internet-Zugang die Endgeräte-Wahlfreiheit nicht beschränkt werden darf

Der III. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass bei Mobilfunk-Verträgen mit Internet-Zugang die Endgeräte-Wahlfreiheit nicht beschränkt werden darf
Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass in einem Mobilfunk-Vertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internet-Zugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (Urteil vom 4. Mai 2023 – Az.: III ZR 88/21). Damit hat der Bundesgerichtshof die Urteile vom Landgericht München I (Urteil vom 28. Jan. 2021 – Az.: 12 O 6343/20) und vom OLG München (Urteil vom 17. Feb. 2022 – Az.: 29 U 747(21) bestätigt.
vzvb setzt sich gegen Telefonica durch
Der in Berlin ansässige Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzvb) hat sich in allen drei Instanzen erfolgreich gegen den Telekommunikationskonzern Telefonica Deutschland mit Sitz in München durchsetzen können.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telefonica gab es beim Mobilfunk-Tarif O2 Free Unlimited folgende Klausel: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist im Urteil auf eine EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120) aus dem Jahr 2015, in der geregelt ist, dass jeder das Recht hat, seinen Internet-Zugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Diese sogenannte Endgeräte-Wahlfreiheit könne "nicht wirksam abbedungen werden".
Die entsprechende Vorschrift ist Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120 festgehalten: "Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen."
Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzvb: "Die Verbraucher sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen. Anbieter dürfen dies nicht im Kleingedruckten einschränken."

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(ps) 05.05.2023



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