Donnerstag, 28. März 2024

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Pech für Abmahnanwalt

von RA Dr. Daniel Kötz (Foto), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Urheber- und Medienrecht, Düsseldorf.

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach hat in drei Entscheidungen, u.a. zum Az. 66 C 211/08 einen Anwalt zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Der Anwalt muß die Anwaltskosten von drei Webmastern tragen, die diesen durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen entstanden sind.

Der Beklagte hatte massenhaft Abmahnungen gegen Bordelle und einzelne Prostituierte ausgebracht, stets mit der Behauptung, eine Domina aus Augsburg zu vertreten. Es ging regelmäßig um kleinere Fehler im Impressum der von diesen betriebenen Internetseiten. Dass in der Regel wegen der räumlichen Entfernung zu den Abgemahnten schon gar kein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hat, störte ihn nicht. Die Abgemahnten fragten den Anwalt nach seiner Vollmacht. Die konnte er nicht beibringen, so daß die Abgemahnten davon ausgehen durften, dass der Anwalt nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Im Prozeß behauptete er dann, er habe nur in Untervollmacht für einen anderen Anwalt gehandelt, der bevollmächtigt sei. Beweisen konnte er diesen kaum glaubhaften Vortrag allerdings nicht; der als Zeuge vernommene Anwalt berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht. Als besonders dreist bewertete das AG auch die Tatsache, dass in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen ein pauschaler Schadensersatz von 2.500,00 Euro genannt worden war - ohne in der Abmahnung mit einem Wort darauf einzugehen. Er hoffte ganz offenbar darauf, dass die Abgemahnten ruck-zuck unterschreiben würden. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Rechtskundige systematisch vorgegangen ist, um schnell und einfach zu Geld zu kommen.

Mithin: Gelegentlich lohnt es sich, genauer nachzufragen. Kann ein Anwalt auch auf mehrfache Nachfrage nicht belegen, überhaupt mandatiert zu sein, kann etwas faul an der Sache sein.


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(al) 22.03.2010



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