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VG Berlin weist Böhmermann-Klage auf Unterlassung gegen Bundeskanzlerin Merkel ab

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage des TV-Moderators Jan Böhmermann gegen die Bundesrepublik Deutschland bzw. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf Unterlassung im Zusammenhang mit dem sogenannten "Schmähgedicht" über den früheren türkischen Ministerpräsidenten Erdogan als unzulässig abgelehnt (Urteil vom 16. April 2019 – Az.: VG 6 K 13.19). Der Sprecher der Bundesregierung durfte im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass es sich dabei um einen „bewusst verletzenden Text“ handele. Gegen das Urteil kann Jan Böhmermann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Der Kläger Jan Böhmermann sieht sich durch die Äußerung der Bundeskanzlerin bzw. die Mitteilung des Sprechers der Bundesregierung bei der Regierungspressekonferenz in seinen Grundrechten verletzt. Vorgerichtlich forderte er die Bundeskanzlerin vergeblich zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung auf. Im Mai 2018 verklagte er die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung; hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die öffentliche Erklärung vom April 2016 rechtswidrig ist.

In der Presse-Information Nr. 11/2019 vom 16. April 2019 erläutert die 6. Kammer: "Das Unterlassungsbegehren sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei. Die Bundeskanzlerin habe sich bereits im April 2016 von ihrer Äußerung distanziert; zudem habe die Beklagte im Gerichtsverfahren eine Wiederholung ausgeschlossen. Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung stelle keine strafrechtliche Vorverurteilung dar, sondern sei ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Zudem habe die Erklärung ausdrücklich den hohen Wert betont, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimesse. Daher sei es für die Beurteilung der Äußerung ohne Bedeutung, ob das Gedicht im Kontext betrachtet erlaubte Satire sei. Die öffentliche Erklärung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei durch das Informationsinteresse der Bevölkerung an den deutsch-türkischen Beziehungen und das Ziel transparenten Regierungshandelns gerechtfertigt. Demgegenüber gingen mit der Erklärung keine unangemessenen Nachteile für den Kläger einher."


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(ps) 16.04.2019



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