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Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschluss-Abteilungen des Bundeskartellamts mit Sitz in Bonn unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem  Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 9. Mai 2019 – Az.: BVerwG 7 C 34.17).
Geklagt hatte ein Journalistenverband, der vom Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes blieben durchweg ohne Erfolg – Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16. Jan. 2016 – Az.: 13 K 5012/13) und das Oberverwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18. Okt. 2017 – Az.: 15 A 530/16).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.


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(ps) 14.05.2019



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