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BGH: Fotografische Urheber-Rechte gelten auch bei Projekten auf Schul-Websites

Urheber-Rechte von Fotografen können auch dann verletzt werden, wenn ihre Fotos ohne Genehmigung im Rahmen von Schul-Projekten auf der Schul-Website publiziert werden. Das hatte im Jahr 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Urteil vom 7. Aug. 2018 – Az.: C-161/17), nachdem der Bundesgerichtshof aus Karlsruhe ihm den Fall vorgelegt hatte. Nun hat der BGH diese EuGH-Rechtsprechung übernommen und der Klage des Fotografen stattgegeben (Urteil vom 10. Jan. 2019 – Az.: I ZR 267/15).

Bei dem Verfahren ging es darum, dass eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen ein frei zugängliches Foto der Stadt Cordoba aus einem Online-Reisemagazin im Rahmen eines Schul-Projekts heruntergeladen und als Bestandteil in ihr Referat eingefügt hat. Dieses Referat wurde später auf der Website der Schule publiziert. Dadurch wurde das Foto einem neuen Publikum öffentlich zugänglich gemacht.

Das Land Nordrhein-Westfalen haftet gegenüber dem Fotografen für die Prüf-Versäumnisse seitens der Lehrer, die den Upload veranlassten. Auch die Eltern der Schülerin hätten ihre Tochter auf die Möglichkeit einer Urheberrechts-Verletzung aufmerksam machen und die Bildherkunft prüfen müssen – dies sei aber nicht erfolgt. Daher haftet nun das Land NRW auf Unterlassung der Zugänglichmachung.


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(ps) 26.06.2019



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