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Landgericht Koblenz: 1&1 Telecom GmbH erweckt irreführenden Eindruck bei Bestellung von DSL-Tarifen

Die 1&1 Telecom GmbH mit Stammsitz in Montabaur darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den gewählten Tarif sei einer der von ihr angebotenen Router erforderlich. Diese Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit Sitz in Berlin (Urteil vom 24. Mai 2019 – Az.: 4 HK O 35/18). Das Urteil ist laut vzbv-Info noch nicht rechtskräftig.

"Internet-Dienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen," erklärt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mit bestellen."

Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich

1&1 bietet auf seiner Website den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestell-Vorgang startet, heißt es auf der Folgeseite: "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router." Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen "1&1 DSL-Modem" bis hin zum "1&1 HomeServer Speed+" für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestell-Vorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.

Hotline-Service hebt Irreführung nicht auf

Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik "Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.


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(ps) 01.07.2019



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