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OLG Oldenburg: Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Ein Facebook-User hat sich am Oberlandesgericht Oldenburg gegen die Internet-Plattform Facebook durchgesetzt. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen (Urteil vom 1. Juli 2019 – Az.: 13 W 16/19). Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, begründeten die Oldenburger OLG-Richter.

Die OLG-Pressesprecherin Bettina von Teichman und Logischen erläutert in der Presse-Information 26/2019 vom 3. Juli 2019: "Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islam-Kritikerin geäußert hatte.
Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um 'Hassrede'.
Nach dem Netzwerk-Durchsetzungsgesetz müssen Internet-Plattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. 'Hassreden' sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind 'Hassreden' verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.
Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur 'Hassrede' noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern."


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(ps) 08.07.2019



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