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OVG Hamm: Polizei darf kein Demo-Foto auf Social-Media-Kanälen veröffentlichen

(Foto: pixabay)

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass die Polizei nicht das Recht hatte, von einer Versammlung Fotos zu machen und diese anschließend auf ihren Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen (Urteil vom 17. Sept. 2019 – Az.: 15 A 4753/18). Damit bestätigte das OVG Münster ein Urteil des Landgerichts Gelsenkirchen.

Zwei Teilnehmer dieser Versammlung, die auf den Fotos zu sehen waren, hatten Klage eingereicht. Das OVG begründete sein Urteil mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. GG, dass das Erstellen von Fotos durch die Polizei ein Eingriff in das Versammlungs-Grundrecht sei.


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(ps) 17.09.2019



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