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Bundesverfassungsgericht gibt NPD-Beschwerde statt

Der NPD-Landesverband Berlin hat auf seiner Facebook-Seite Inhalte publiziert, die von mehreren Instanzen als "jugendgefährdend" eingestuft wurden. Gegen den NPD-Landesverband wurde daher ein Bußgeld verhängt und der Partei wurde verordnet, deshalb einen Jugendschutz-Beauftragten zu bestellen. Dagegen wehrte sich die NPD und legte letztlich Verfassungsbeschwerde ein.

Die 2. Kammer des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab dieser Beschwerde mit Verweis auf die "wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit" statt (Beschluss vom 27. Aug. 2019 – Az.: 1 BvR 811/17). In der Presse-Info Nr. 66/019 vom 11. Okt. 2019 heißt es unter anderem: "Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als 'jugendgefährdend' die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt."


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(ps) 14.10.2019



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