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Rundfunk-Beitrag: Besondere Härtefälle rechtfertigen eine Befreiung

Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die sorgfältige Prüfung besonderer Härtefälle an (Foto: pixabay)

Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die sorgfältige Prüfung besonderer Härtefälle an (Foto: pixabay)

Wohnungsinhaber sind in Deutschland grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunk-Beitrages verpflichtet, nur Empfänger bestimmter Sozial-Leistungen sind von dieser Pflicht befreit. Eine solche Befreiung gilt auch für besondere Härtefälle. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben. (Urteil vom 30. Okt. 2019 – Az.: 6 C 10.18).

Im vorliegenden Fall wollte sich die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozial-Leistungen erhält, von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls befreien lassen. Sie lebt vom Wohngeld und den Zuwendungen ihrer Eltern – nach Abzug der Mietkosten standen ihr pro Monat 337 Euro zur Verfügung. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt lehnte eine Befreiung von der Beitragspflicht ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin von der Beitragspflicht zu befreien ist, obwohl die Katalog-Tatbestände des Rundfunkstaatsvertrages in ihrem Fall nicht zutreffen. Vorgesehen ist aber eine Befreiung in besonderen Härtefällen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anstalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen.


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(ps) 04.11.2019



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