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LG Dortmund: dortmund.de darf Verleger keine Konkurrenz machen

Foto: pixabay

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Kommunale Gebietskörperschaften müssen sich mit ihren Internet-Auftritten auf kommunale Informationen beschränken und dürfen nicht in Konkurrenz zu den Angeboten der Verlage bzw. kommerziellen Medien-Unternehmen treten. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund entschieden (Urteil vom 9. Nov. 2019 – Az.: 3 O 262/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Stadt Dortmund kann beim Oberlandesgericht Hamm Berufung einlegen. Laut einem Sprecher der Stadt Dortmund will man die schriftliche Begründung des Urteils abwarten und entscheiden, ob weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Der Dortmunder Verlag Lensing-Wolff  GmbH & Co. KG (Ruhr Nachrichten) hatte gegen die Stadt Dortmund geklagt, weil deren staatlich finanzierte Site dortmund.de mit ihren Inhalten eine direkte Konkurrenz zu den Angeboten von Lensing Media darstellt. Im Verfahren ging es konkret um die dortmund.de-Ausgabe vom 15. Mai 2017.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat dem klagenden Verlag einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne zugesprochen. Bei der Entscheidung hat sich "die Kammer von der grundsätzlichen Erwägung leiten lassen, dass sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen dürfe".

In seinem Urteil verwies das LG Dortmund auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Im Verfahren 'Crailsheimer Stadtblatt II' (Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17) gegen die Südwest Presse aus Ulm habe der BGH den "rechtlichen Rahmen sehr genau abgesteckt, in dem sich kommunale Publikationen im Hinblick auf ihre äußere Aufmachung, aber auch – und gerade – im Hinblick auf ihre inhaltliche Ausgestaltung bewegen dürften". Zwar habe bei dieser Entscheidung ein kommunales Print-Medium in Rede gestanden. Die dazu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze seien aber nach Auffassung der Kammer auf das hier zu entscheidende städtische Portal dortmund.de ebenso anzuwenden.

So habe sich die äußere Aufmachung und inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Beiträge, von Ausnahmen abgesehen, nicht wesentlich von dem Angebot eines privaten, digitalen Nachrichten-Portals unterschieden. In der Gesamtschau wiesen die Beiträge nach Ansicht der Kammer vielmehr einen presse-substituierenden Gesamtcharakter auf. Gerade dies sei aber nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig.

"Das Urteil ist ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten", erklärte Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Deutscher Zeitungs-Verleger BDZV. "Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien."


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(ps) 11.11.2019



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