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BGH prüft Zulässigkeit von Algorithmus-Auswahl bei Bewertungsportalen

Foto: pixabay

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Bewertungsportale beeinflussen nicht nur das Image von Dienstleistungen oder von Produkten, sondern auch die wirtschaftlichen Faktoren. Neben Fake-Bewertungen sorgen auch die bei den Bewertungen zum Einsatz kommenden Algorithmen für Ärger bis hin zu juristischen Auseinandersetzungen.

Am 19. November 2019 beschäftigte sich der VI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit dieser Thematik. Verhandelt wurde eine Klage gegen das Bewertungsportal Yelp (A.: VIZR 495/18). Die Betreiberin von zwei Fitness-Studios wehrt sich gegen die ihrer Auffassung nach zu schlechten Bewertungen ihrer Studios auf dem Portal Yelp.

Die Bewertung ihrer Studios soll schlechter ausgefallen sein, weil sie nicht auf Basis aller Bewertungen zustande komme, sondern nur solche Bewertungen berücksichtige, die von einer Empfehlungssoftware nach diversen Kriterien ausgewählt wurden. In den beiden Fällen sollen bis zu 95 Prozent der Einzel-Wertungen bei der Ermittlung der Gesamt-Bewertung nicht berücksichtigt worden sein. Daher stellt die Klägerin den von Yelp eingesetzten Algorithmus in Frage.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage statt (Urteil vom 13. Nov. 2018 – Az.: 18 U 1280/16) und verurteilte Yelp zur Zahlung von 800 Euro Schadensersatz pro Studio. Nun prüfen die BGH-Richter, ob Bewertungsportale die abgegebenen Einzel-Bewertungen mit Hilfe eines Algorithmus filtern dürfen. Das Urteil soll am 14. Januar 2020 verkündet werden.


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(ps) 25.11.2019



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