Donnerstag, 28. März 2024

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Ibiza-Strache-Video: Staatsanwaltschaft München I stellt Ermittlungsverfahren ein

Die Veröffentlichung des sogenannten "Ibiza-Videos" mit dem damaligen österreichischen Vize-Kanzler und Bundesminister für den öffentlichen Dienst und Sport Heinz-Christian Strache durch die Süddeutsche Zeitung hat für viel Aufsehen gesorgt und letztlich auch zum Rücktritt Straches geführt. 
Bei der Staatsanwaltschaft München I gingen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieses Videos insgesamt sieben Strafanzeigen von Privat-Personen sowie am 31. Mai 2019 eine Strafanzeige mit Strafantrag des Geschädigten Heinz-Christian Strache ein. Darin wurde den beschuldigten Journalisten und Chefredakteuren der Süddeutschen Zeitung zur Last gelegt, für die öffentliche Zugänglichmachung eines Video-Beitrags auf der Website der Süddeutschen Zeitung am 17.05.2019 verantwortlich zu sein, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer des Jahres 2017 auf Ibiza, Spanien, ohne Einwilligung der Geschädigten Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus gefertigte Bild-/Ton-Aufnahmen enthält und die Geschädigten mit weiteren Personen im Gespräch über innenpolitische Themen Österreichs zeigt. 
Die Prüfung des Sachverhalts ergab – wie Oberstaatsanwältin und Pressesprecherin Anne Leiding mitteilt, dass sich die Beschuldigten nicht strafbar gemacht haben. Daher hat die Staatsanwaltschaft München I am 27.11.2019 das Ermittlungsverfahren gegen drei Journalisten und zwei Chefredakteure der Süddeutschen Zeitung wegen möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des sog. Ibiza-Videos gem. § 170 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen eingestellt. Gegen zwei Geschäftsführer der Süddeutsche Zeitung GmbH wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, da bei ihnen bereits keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorlagen.

In der Presse-Info Nr. 07 vom 6. Dez. 2019 erläutert Pressesprecherin Anne Leiding: "Die Zugänglichmachung heimlich gefertigter Tonaufnahmen ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) grundsätzlich strafbar. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der berührten Grundrechte der Beschuldigten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) sowie der Vorgaben des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) stellt sich das Handeln der Beschuldigten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise aber nicht als 'unbefugt' i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB dar. Im Lichte der besonderen Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit für einen demokratischen Rechtsstaat überwiegt vorliegend das überragende Interesse an der Bericht-Erstattung über die thematisierten Missstände von erheblichem Gewicht, die Nachteile, die für die Geschädigten mit der durch die öffentliche Zugänglichmachung der im Original-Videomaterial enthaltenen Tonaufnahmen einhergehen.
Die Presse-Freiheit als solche schützt dabei grundsätzlich nicht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigten Journalisten auf rechtswidrige Weise an die vorliegenden Aufnahmen gelangt sind. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten auf irgendeine Art und Weise in die Herstellung der Videoaufnahmen involviert gewesen wären.
Die Beschuldigten haben sich auch nicht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 2 oder Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Die diesbezügliche Strafbarkeit ist ausgeschlossen, da die Auswertung der öffentlich zugänglich gemachten Video-Aufnahmen ergeben hat, dass die veröffentlichen Ausschnitte des umfangreichen Original-Videomaterials in vollem Umfang der Bericht-Erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dienen und jedenfalls nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten verletzen."

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(ps) 06.12.2019



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