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BGH: Yelp-Bewertungen sind zulässig

Foto: pixabay

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Die Bewertungsnoten auf dem Portal Yelp, die nicht auf Basis aller, sondern nur mittels ausgewählter Bewertungen Zustandekommen, sind zulässig. Das hat der VI. Zivilsenat (u. a. zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen) des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 14. Jan. 2020 – Az.: VI ZR 496/18). Damit haben die BGH-Richter eine Entscheidung des Landgerichtes München (Urteil vom 12. Feb. 2016 – Az.: 25 O 24646/14) wiederhergestellt und der Revision von Yelp gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 13. Nov. 2018 – Az.: 18 U 1282/16) stattgegeben.

In dem Prozess ging es um die Klage der Sport-Unternehmerin Renate Holland, deren Fitness-Studio von Yelp am 10. Feb. 2014 trotz eines empfohlenen Beitrags vom 7. Feb. 2014 mit drei Sternen und 24 älteren Beiträgen mit überwiegend positiven Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" angezeigt wurde. Die Klägerin fühlte sich durch dieses Vorgehen benachteiligt, da die positiven Bewertungen nach willkürlichen Kriterien nicht berücksichtigt wurden.

Dieser Argumentation folgten die BGH-Richter nicht. Sie billigen dem User eine eigene Urteilskraft zu und gaben in der Presse-Info Nr. 7/2020 vom 14. Jan. 2020 zu Protokoll: "Der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der 'empfohlene' Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht."
Weiter heißt es: "Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als 'empfohlen' oder 'nicht empfohlen' sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen." Der BGH geht also vom Leitbild des mündigen Bürgers aus.

Yelp hatte für dieses Verfahren die Hamburger Kanzlei Fieldfisher engagiert – dort kümmerten sich Dr. Philipp Plog und Stephan Zimprich federführend um den Mandanten. Für die Fitness-Studio-Betreiberin Renate Holland war Dr. Jens Steinberg von der Berliner Kanzlei Greyhills aktiv.

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(ps) 14.01.2020



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