Aktuelle Ausgabe
Diese Woche
Nr. 902 • Woche 49/2008
Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
THE BIGGEST LOSER
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste).
ProSieben Television GmbH, Medienallee 7, 85774 Unterföhring
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Mister Perfect - Der MännerTest
VIPS - Die schönsten Frauen aller Zeiten
VIPS - Die teuersten Seitensprünge
VIPS - Die romantischsten Luxus-Hochzeiten
VIPS - Die schrecklichsten Schönheitsoperationen
VIPS - Die spektakulärsten Promi-Skandale
Happy Birthday, Hella!
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste).
Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, Oberwallstraße 6, 10117 Berlin
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Scheißkerle
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Direct Investment Partners AG, Weinmarkt 6, 6004 Luzern / Schweiz
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Play! don't work
in allen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Darstellungsformen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnissse, sowie sonstige elektronische und digitale Medien, einschließlich Off- und Online-Dienste sowie für Bild-, Ton- und Datenträger aller Art und Veranstaltungen, insbesondere Seminare.
IQudo Academy for Creative Potential, Kleine Königstraße 1, 70178 Stuttgart
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Mensch & Natur heute
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Progress Verlag, Eichhornweg 2, 21244 Buchholz
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:
Kinder Klassik Tour
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, in Haupt- und Untertiteln und Zusammensetzungen und allen Medien, insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, für Film, Fernsehen, Video, Video on Demand, Hörfunk und Druckerzeugnisse und digitale Speicher- und Wiedergabemedien, einschließlich Online- und Offline-Dienste, Internet und Multimedia-Anwendungen, CD-ROM, CD-I, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, sowie für Veranstaltungen und Merchandising.
Rechtsanwälte Unverzagt von Have, Rothenbaumchaussee 43, 20148 Hamburg
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Markengesetz nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
TATSÄCHLICH LIEBE
jeweils in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, grafischen Darstellungen, Untertiteln, Zusammensetzungen und mit allen Zusätzen für alle Medien einschließlich Ton-, sowie Bild- und Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, Software, Off- und Onlinedienste, CD-Rom, CD-I, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und alle Printmedien.
Constantin Entertainment GmbH, Carl-Zeiss-Ring 3, 85737 Ismaning
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:
Rätsel 1. Klasse
Rätsel Experte
in allen Schreibweisen, Wortverbindungen, Titelkombinationen und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger sowie elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online und Offline Dienste).
Rechtsanwälte Altstötter & Spängler, Virchowstraße 25, 90409 Nürnberg
Unter Hinweis auf § 5 Ziff. 3 MarkenG nehme ich für meine Mandantin Titelschutz in Anspruch für den Titel
Horrmann's Hotels
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, grafischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Medien, einschließlich Ton- und Bild-Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, Software, Off- und Online-Dienste, (Mobil-)Telefondienste, CD-ROM, CD-i, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und alle Printmedien.
RAin Dorothy Brill, Uhlandstraße 28, 40237 Düsseldorf
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
RheinKultur
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, auch als Untertitel für Druckerzeugnisse aller Art.
INKA-Verlag Roger Waltz, Sophienstraße 136, 76135 Karlsruhe
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:
Elbe Kurier
Elbe Kurier Magdeburg
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Rechtsanwalt Marco Sonntag, Bahnhofstraße 17, 39104 Magdeburg
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Amazing Pinball
World of Animals
Animal World
Pinball Hits
in allen Schreibweisen, Darstellungs- und Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, Verkürzungen, grafischen Gestaltungen für alle Medien, samt Ton- und Bildtonträgern, Film, Hörfunk, TV, Software, Off- und Onlinedienste, CD-Rom, sowie sämtliche anderen Datenträger.
UIG Entertainment GmbH, Knöbelstraße 14, 80538 München
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für
Jukeboxhelden - Die Hitshow
in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Off-Line- und On-Line-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art.
Poll Straßer Ventroni Feyock Rechtsanwälte, Oberanger 30, 80331 München
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
City Stewardess
in allen Schreibweisen, Schriftarten, Zusammensetzungen, Wort- und Zeichenverbindungen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, Zusätzen, allen Arten der graphischen Gestaltungen für alle Medien, einschließlich Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Film- und Tonwerke, Rundfunk- und Fernsehproduktionen, Tonträgerpromotion, Audiotexte, DVD (Digital Versatile Disc/Digital Video Disc) und MD (MiniDisc), CD-ROM, CDs, CD-R, CD-I, Domains und andere Datenträger sowie für sonstige audiovisuelle, digitale und elektronische Medien und Netzwerke, z.B. Internet, Intranet, Extranet, einschließlich Offline- und Online-Diensten, sämtliche sonstigen Daten- und Kommunikations-Dienste und Netze u.ä. für alle Druckerzeugnisse, insbesondere Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Veranstaltungen und Merchandising in jeglicher Form.
Rechtsanwalt Jürgen Waldheim, Sächsische Straße 70, 10707 Berlin
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Gutschrift. Das Magazin von www.initiative-zivilengagement.de
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Kompaktmedien - Die Kommunikationsbereiter GmbH, Magazinstraße 15/16, 10179 Berlin
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Die Weisheit der Vielen
Das Wissen der Vielen
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen.
Rechtsanwälte Schulte-Franzheim Seibert Bürglen, Sachsenring 75, 50677 Köln
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Mensch gegen Tier - Das Duell
Mensch oder Tier - Das Duell
Das Duell - Mensch gegen Tier
Das Duell - Mensch oder Tier
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen.
Rechtsanwälte Schulte-Franzheim Seibert Bürglen, Sachsenring 75, 50677 Köln
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:
Sprachenwelt GmbH - die Sprachingenieure
in allen Schreibweisen, Wortkombinationen, Darstellungsformen und Abwandlungen für alle existierenden Medien, die online, offline oder in sonstiger jedweder Form verfügbar gemacht werden können.
Jan Schulz, Josef-Budenz-Straße 1, 36088 Hünfeld
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:
Illusion Auto
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Folkert Schmidt, Hüttenstraße 55, 40215 Düsseldorf
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für unsere Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für:
Brieselanger Musikfrühling
in allen Schreibweisen und grafischen Gestaltungsformen, Wortverbindungen und Titelkombinationen für Druckerzeugnisse.
Rechtsanwälte Wolter & Miehe, Schloßstraße 26, 12163 Berlin
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Aquayoga
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
stiebner verlag gmbH, Nymphenburger Straße 86, 80636 München
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Rätsel Palast
in allen Schreibweisen, möglichen Kombinationen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für alle Medien, insbesondere elektronische und digitale Medien, Druckereierzeugnisse, Softwareerzeugnisse.
TIGERPRESS Verlag GmbH, Lange Reihe 13, 20099 Hamburg
Unter Hinweis auf §§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Gemein & Nützlich
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Film, Funk, Fernsehen, Softwareerzeugnisse, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, sowie für elektronische und digitale Medien, insbesondere auch Off- und Onlinemedien aller Art.
Prehm & Klare Rechtsanwälte, Im Brauereiviertel 2, 24118 Kiel
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für
IQ media marketing
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Film, Fernsehen, Hörfunk, Druckerzeugnisse, Software und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (On-Line und Off-Line).
Rechtsanwalt Thomas Gottlöber, Lakronstraße 28, 40625 Düsseldorf
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Maddox
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Kosmo Music GmbH, Baaderstraße 56 b, 80469 München
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für
- Blumen, Träume und Muttertagshits
- Sommer, Sonne und Urlaubshits
- Herz, Schmerz und Liebeshits
MUSIKGESCHICHTEN
- Pulverschnee und Hüttenhits
- Blumen, Träume und Muttertagshits
- Sommer, Sonne und Urlaubshits
- Herz, Schmerz und Liebeshits
DAS BESTE!
- Pulverschnee und Hüttenhits
- Blumen, Träume und Muttertagshits
- Sommer, Sonne und Urlaubshits
- Herz, Schmerz und Liebeshits
DAS ALLERBESTE!
- Pulverschnee und Hüttenhits
in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.
Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 42, 82327 Tutzing
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für
Das Duell im Moor
Claude
Gute Nachrichten - Eine Familie macht Schlagzeilen
in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.
Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 42, 82327 Tutzing
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:
Krönen Sie Ihr Lebenswerk
Krönen Sie Ihre akademische Karriere
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Online- und Offlinemedien.
EuroSwiss Uni AG, Viktor-von-Bruns-Straße 21, CH- 8212 Neuhausen-Schaffhausen
Unter Hinweis auf §§ 5, 15 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Die grünen Geheimnisse der Gärtner
in allen Schreibweisen, Wortverbindungen und Kombinationen für alle Printmedien, insbesondere Serien- und Einzelbandtitel sowie Bild-, Daten- und Tonträger, insbesondere Video/DVD und Hörbücher.
Rechtsanwalt Joachim Fauth, Wilhelm-Blos-Straße 62, 70191 Stuttgart
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Dr. Chauvi
Das große Ding
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Off-Line- und On-Line-Dienste einschließlich Web-Page-Auftritte).
RAe Brehm & v. Moers, Anna-Louisa-Karsch-Straße 2, Spreepalais am Dom, 10178 Berlin
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
Recht und Ordnung
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, grafischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Medien, einschließlich Ton- und Bild-Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, Software, Off- und Online-Dienste, (Mobil-) Telefondienste, CD-ROM, CD-i, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und alle Printmedien.
Rechtsanwälte Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin
Unter Hinweis auf § 5, Abs. 3 MarkenG nehme ich im Auftrag meiner Mandantin Titelschutz in Anspruch für
Dinner Train
in allen Schreib- und graphischen Gestaltungsweisen, Kombinationen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Veranstaltungen und Events aller Art nebst deren Bewerbung und nebst zugehörigem Merchandising.
Rechtsanwalt Martin Glänzer, Borselstraße 18, 22765 Hamburg
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für:
SoKo Nord
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abkürzungen, Abwandlungen, Wortverbindungen und grafischen Darstellungen für alle Medien, insb. für Druckerzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische, digitale und optische Medien und Netzwerke (einschließlich CD-ROM, DVD, Internet) sowie Telekommunikationswege (einschließlich GSM, UMTS, EDGE, EMS, MMS, SMS, WAP).
Hammerstein und Partner, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Kunden Titelschutz in Anspruch für
iPhone Welt
Efficient IT
Channel Sales Day
in allen Schreibweisen, für alle Medien und Veranstaltungen.
Thomson CompuMark, St Pietersvliet 7 , 2000 Antwerpen/Belgien
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