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BayVGH: Zu schnelle Information an die Presse verletzt Recht auf faires Verfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Stunden nach der Information der Verteidigung bereits die Presse in Kenntnis setzt, dann wird das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München entschieden (Beschluss vom 20. August 2020 - Az.: 7 ZB 19.1999) und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (RO 4 K 17.1570) bestätigt.

Zum Sachverhalt: im Jahr 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wohlbergs Anklage wegen Bestechung, Vorteilsgewährung sowie Verstößen gegen das Parteien-Gesetz erhoben. Bereits zwei Stunden nach der Information der Verteidiger von Joachim Wohlbergs hatte die Staatsanwaltschaft Regenburg eine Pressemitteilung verschickt und zu einer Pressekonferenz am gleichen Tag geladen.
In der BayVGH-Presse-Information vom 24. August 2020 heißt es zur Begründung: "Mit der beanstandeten Pressearbeit habe sie gleich zweifach gegen das Recht
des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet."

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(ps) 24.08.2020



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