Freitag, 26. April 2024

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


BGH weist Unterlassungsklage gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" ab

Nach dem LG Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat nun auch der BGH-Senat die Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Film-Szenen aus "Die Auserwählten" abgewiesen – Foto: Nikolay Kazakov

Nach dem LG Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat nun auch der BGH-Senat die Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Film-Szenen aus "Die Auserwählten" abgewiesen – Foto: Nikolay Kazakov
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständig ist, hat entschieden, dass Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" weiter verbreitet werden dürfen (Urteil vom 18. Mai 2021 – Az.: VI ZR 441/19).

Ein Schüler, der in den 80er Jahren die Odenwaldschule besucht hatte und dort über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde, wollte per Unterlassungsklage erreichen, dass Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" nicht weiter verbreitet werden.

In der Presse-Info 97/2021 vom 18. Mai 2021 wird zum Fall erläutert: "Seit dem Jahr 1998 machte der Kläger auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u. a. durch die Mitwirkung an Presse-Veröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preis-Verleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm "Die Auserwählten" aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht."

Die Klage auf Unterlassung hatte weder beim Landgericht Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2016 - Az.: 324 O 78/15) noch beim Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteil vom 1. Oktober 2019 - Az.: 7 U 141/16) Erfolg.

Auch der BGH-Senat hat die Klage abgewiesen und führt als Begründung aus: "Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch 'eigenpersönlich' und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann."

zurück

(nm) 18.05.2021



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine