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BGH bestätigt Unzulässigkeit der Bestpreis-Klauseln von Booking.com
Der Kartellsenat des
Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sogenannten "engen Bestpreis-Klauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind (Beschluss vom 18. Mai 2021 – Az.: KVR 54/20). Mit dieser Entscheidung hat der Kartellsenat ein Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com gegen eine Verfügung des Bundeskartellamtes zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde von Booking.com hatte das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamtes aus Bonn aufgehoben (Beschluss vom 4. Juni 2019 – Az.: VI-Kart 2/16 (V), WuW 2019, 386). Es hat angenommen, die engen Bestpreis-Klauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst.
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(nm) 21.05.2021
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