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NLM beanstandet Verstoß gegen Trennungsgrundsatz bei RTL
Die Glückscodes für die Gewinnspiel-Teilnahme waren ausschließlich auf diesen Produkten zu finden – Copyright: Dr. Oetker
Auf Beschluss der
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) mit Sitz in Hannover die Gestaltung des Gewinnspiels "
Dr. Oetker Crème Fraiche" im Programm der
RTL Television GmbH beanstandet. Die NLM sieht in der Umsetzung einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz von Werbung und Programm.
Am 12. Dezember 2020 hatte der Kölner TV-Sender RTL um ca. 9:45 Uhr in seinem redaktionellen Programm ein gemeinsames Gewinnspiel mit der Bielefelder Firma Dr. Oetker ausgestrahlt. Es erfolgte ein Hinweis, dass es für die Teilnahme am Gewinnspiel notwendig sei, den Glückscode von dem Becher auf der Teilnahme-Seite von RTL.de einzugeben. Damit wurde gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt bemängelt, dass das Gewinnspiel vorrangig der Absatzförderung von Dr. Oetker Crème Fraiche diene, nicht dem zulässigen Zweck der Zuschauer-Bindung von redaktionell gestalteten Gewinnspielen.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen die Beanstandung vom 29. Juni 2021 zu erheben. Bei dieser Beanstandung handelt es sich bereits um die vierte, die in 2021 gegen RTL ausgesprochen wurde.
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(ps) 30.06.2021
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