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Landgericht Berlin: Übernahme der Wahlberichterstattung durch Bild TV ist teilweise unzulässig

Im Streit um die Übernahme der Wahlberichterstattung durch Bild TV am 26. September 2021 hat die 16. Zivilkammer am Landgericht Berlin der ARD teilweise Recht gegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9. Dez. 2021 - Az.: 16 O 297/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da dagegen Berufung beim Kammergericht Berlin innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden kann.

Die Kammer sah in der zeitgleichen Übernahme eines Ausschnittes aus dem Programm der ARD, der die Prognose und die erste Hochrechnung enthielt, in das Programm von BILD LIVE eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sende-Unternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen.

In der Übernahme des übernommenen Interviews mit dem CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak, das zeitversetzt ausgestrahlt wurde, sah das Landgericht Berlin keine Rechte-Verletzung.

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(ps) 09.12.2021



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