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LG Offenburg weist Klage von Boris Becker gegen Oliver Pocher ab

In der Late-Night-Show "Pocher - gefährlich ehrlich" wurde Boris Becker hinters Licht geführt - Abb.: i&u

In der Late-Night-Show "Pocher - gefährlich ehrlich" wurde Boris Becker hinters Licht geführt - Abb.: i&u
Prominente Zeitgenossenen müssen beim Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre Abstriche machen. Der frühere Tennis-Star Boris Becker muss es sich daher gefallen lassen, vom TV-Comedian Oliver Pocher in der RTL-Sendung "Pocher - gefährlich ehrlich" durch den Kakao gezogen zu werden. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg hat entschieden, dass Boris Becker durch den TV-Betrag vom 29. Okt. 2020 nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird und wies die Klage ab (Urteil vom 15. Nov. 2022 - Az.: 2 O 20/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gegenstand des TV-Beitrags war ein Spenden-Aufruf mit dem Slogan „MAKE BORIS R!CH AGAIN“, durch den ein dreistelliger Betrag für Boris Becker gesammelt wurde. Die Übergabe des Geldes scheiterte, da Boris Becker die Annahme verweigerte.

Oliver Pocher erschuf daraufhin einen Fantasie-Mode-Preis mit einer Preis-Trophäe, in der das gesammelte Bargeld versteckt war. Dass der Preis nur zu dem Zweck geschaffen und an Boris Becker verliehen wurde, um ihm unbemerkt den eingesammelten Bargeld-Betrag zukommen zu lassen, wusste dieser bei der Preis-Übergabe nicht.

Diese Auflösung ergab sich für die Zuschauer des Film-Beitrages in der am 29.10.2020 ausgestrahlten Ausgabe der Sendung "Pocher – gefährlich ehrlich". Boris Becker fühlte sich durch den Beitrag in seiner Ehre sowie seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ging gegen die Verwendung der Film- und Bild-Aufnahmen vor.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass sich Oliver Pocher zwar nicht auf eine Einwilligung von Boris Becker stützen könne, weil diesem die Einzelheiten der geplanten Verbreitung – insbesondere deren satirischer Charakter – vorher nicht mitgeteilt worden seien. Allerdings sei die Veröffentlichung dennoch möglich, da es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handele. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Klägers an seiner Privatsphäre überwiegen aus Sicht der Kammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Belange der Meinungsfreiheit.

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(ps) 17.11.2022



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