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LG München I: Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

Wer den Begriff "Glühwein" werblich bzw. im Verkauf nutzen will, der muss sich an die entsprechende europäische Verordnung halten. Glühwein darf nämlich dann nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Daher hat die 17. Kammer für Handelssachen am Landgericht München I, die unter anderem auch für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig ist, am 17. Nov. 2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als "Glühwein" im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Begriff "Wein" werde laut der 17. Kammer am Landgericht München I hierdurch in unzulässiger Weise "verwässert". Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung "Glühwein" unzulässig.

In der mündlichen Verhandlung stellte ein Önologe als Sachverständiger fest: Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich. Dieser Einschätzung hat sich das Gericht angeschlossen.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

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(ps) 21.11.2022



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