Montag, 29. April 2024

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Influencer-Marketing - LfK erwirkt Urteil wegen fehlender Werbe-Kennzeichnung

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) mit Sitz in Stuttgart hat beim Amtsgericht Stuttgart in erster Instanz ein klarstellendes Urteil gegen eine Influencerin wegen diverser Verstöße gegen die Pflicht zur Werbe-Kennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag erwirkt (Urteil vom 11. Nov. 2022 - Az: 1OWI 170 Js 124570/212). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Influencerin Rechtsmittel dagegen eingelegt hat.

Amtsgericht Stuttgart bestätigt Bußgeld-Bescheid der LfK

Der ursprünglich von der LFK erlassene Bußgeld-Bescheid wurde vom Amtsgericht Stuttgart vollumfänglich bestätigt. Die Influencerin, die über 400.000 Follower:innen hat, wurde somit zu einem Bußgeld von 9.500 Euro verurteilt. Bei dieser Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart handelt es sich um die bundesweit erste Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher beziehungsweise fehlender Werbekennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag. In der mündlichen Begründung des Urteils stellte das Amtsgericht Stuttgart klar, dass die auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beruhende Argumentation, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Grundsatz-Urteilen zum Influencer-Marketing vorgebracht hat, auch in medienrechtlichen Aufsichtsverfahren herangezogen werden kann.

Trennungsgebot bei Werbung sowie kommerzieller Kommunikation in Telemedien
In Deutschland gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Werbung und Redaktion, denn laut Medienstaatsvertrag muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eines Angebots eindeutig getrennt sein. Hierdurch sollen die Nutzerinnen und Nutzer vor Irreführung geschützt werden. Laut der mündlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, dass sich für Nutzerinnen und Nutzer aus den Umständen eines Beitrags eine kommerzielle Zweckverfolgung erschließen lässt. Vielmehr muss der kommerzielle Zweck eines Beitrags sofort und zweifelsfrei erkennbar sein.

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(ps) 28.11.2022



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