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Fußball-Profi muss Verbreitung von Sammelbildern als Nationalspieler dulden

Das OLG Frankfurt klärt Nutzungsrechte eines Fußball-Stars in Sachen Sammelbild-Nutzung - Foto: OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt klärt Nutzungsrechte eines Fußball-Stars in Sachen Sammelbild-Nutzung - Foto: OLG Frankfurt
Ein Fußball-Profi, der als Mitglied eines englischen Fußball-Clubs eingewilligt hat, dass sein Bildnis auf Fußball-Sammelkarten veröffentlicht werden darf, muss auch die Verbreitung seiner Fotos als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft akzeptieren, sofern im Vertrag keine ausdrückliche Beschränkung vermerkt ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Beschluss vom 30. Nov. 2022 - Az.: 15 W 52/22).

In der Presse-Info Nr. 88/2022 vom 1. Dez. 2022 stellt das OLG Frankfurt fest, dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zustehe. Damit bestätigte das OLG einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19. Sept. 2022 - Az.: 2-340 O 255/22).

In der Presse-Info wird erläutert: "Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers ... zu nutzen. Als Eigenschaften ... sind ... der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“.

Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten. Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketing-Wert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler ... gesehen haben“.

Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketing-Wert als Clubspieler sehe.

Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe. Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.

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(ps) 02.12.2022



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