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VG Köln: Bundesministerium der Verteidigung muss Unterlagen zum Hubschrauber-Flug und zum Truppen-Besuch von Christina Lambrecht herausgeben

Bundesministerin a.D. Christine Lambrecht steht aufgrund des Hubschrauber-Flugs mit ihrem Sohn immer noch im Interesse von Journalisten - Foto: BMF / Thomas Koehler / photothek.net

Bundesministerin a.D. Christine Lambrecht steht aufgrund des Hubschrauber-Flugs mit ihrem Sohn immer noch im Interesse von Journalisten - Foto: BMF / Thomas Koehler / photothek.net
Die juristischen Auseinandersetzungen zu Informationen über den Hubschrauber-Flug der ehemaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht und ihren Truppen-Besuch in Bramstedtlundt am 13. April 2022 sind erneut aufgeflammt.
Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Unterlagen herausgegeben werden müssen - dazu gehören unter anderem Unterlagen zum Programm des Truppenbesuchs, Berechnungen der Flugbereitschaft, Dienstvorschriften der Bundeswehr hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen sowie diverse Unterlagen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Urteile vom 9. Nov. 2023 - Az.: 13 K 6963/22 und 13 K 93/23). Gegen diese Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Zum Sachverhalt und den Urteilsgründen
Am 13. April 2022 besuchte die damalige Bundesverteidigungsministerin unter anderem in Begleitung ihres Sohnes per Hubschrauber eine Bundeswehr-Einheit in Bramstedtlund; von dort aus fuhr sie am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt. Für ihre Recherchen begehrten zwei Journalisten in der Folge umfassenden Informationszugang zu den beim Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Flug und Truppenbesuch vorhandenen Unterlagen. Das Ministerium gab diesen Anträgen nur zum Teil statt und lehnte sie im Übrigen ab. Hiergegen haben die Journalisten jeweils Klage erhoben.

Ihre Klagen hatten überwiegend Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt: Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr sowie die innere und äußere Sicherheit, greift nicht durch. Es fehlt insofern an einer substantiierten Darlegung des Ministeriums.

Der Vortrag, dass sich aus den Informationen zum Programmablauf Rückschlüsse auf den Ablauf zukünftiger Truppenbesuche sowie die Fähigkeiten des besuchten Bataillons ziehen lassen, ist nicht hinreichend konkret. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung des Ministeriums, anhand der Kenntnis der Dienstvorschriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen könnten zielgerichtete Ausspäh- und Spionage-Versuche unternommen werden.

Vom Anspruch auf Informationszugang von vornherein nicht umfasst sind ebenfalls begehrte Unterlagen zur Hotelbuchung für die dem Truppen-Besuch folgende Übernachtung; diese Unterlagen betreffen keinen amtlichen, sondern einen privaten Vorgang von Christine Lambrecht.

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(ps) 09.11.2023



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