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Kammergericht Berlin: Preiserhöhungsklauseln von Netflix und Spotify sind unwirksam

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat entschieden, dass die Preisanpassungsklauseln in den AGB der Streaming-Anbieter Netflix und Spotify unwirksam sind. (Urteile vom 15. November 2023 - Az.: 23 U 15/22 und 23 U 112/22).
Damit wies das Kammergericht Berlin die Berufungen der beiden Streaming-Anbieter gegen zwei Urteile vom Landgericht Berlin zurück und bestätigte somit die Urteile des LG Berlin (Urteil vom 16. Dezember 2021 - Az.: 52 O 157/21 und Urteil vom 28. Juni 2022 - Az.: 52 O 296/21).
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der 23. Zivilsenat hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung der Urteile Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Den Urteilen des Landgerichts Berlin lagen Klagen des in Berlin ansässigen Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde, die auf Untersagung der weiteren Nutzung von Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streaming-Anbieter gerichtet waren. Die Streaming-Anbieter hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können, um gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stattgegeben und den Streaming-Anbietern mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 und vom 28. Juni 2022 die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit VerbraucherInnen untersagt. Die Streaming-Anbieter hatten gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinen Urteilen die Entscheidungen des Landgerichts Berlin bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Kammergericht hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse der Streaming-Anbieter fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Denn den Streaming-Anbietern sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die NutzerInnen bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Anbietern frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieter das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.

Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv: "Das Kammergericht Berlin hat eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der VerbraucherInnen getroffen. Die vom vzbv angegriffenen Preisänderungsklauseln von Spotify und Netflix sind demnach nicht nur unzulässig. Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streaming-Dienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die KundInnen zugestimmt haben. Das Kammergericht erklärt, dass sich Netlix und Spotify ohne großen Aufwand die Zustimmung ihrer NutzerInnen zu einer Preiserhöhung einholen könnten. Die Urteile sind ein starkes Signal."

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(ps) 24.11.2023



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