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Bundesnetzagentur darf in Presse-Infos keine Namen von Unternehmen nennen

In Presse-Informationen darf die in Bonn ansässige Bundesnetzagentur keine Namen von Unternehmen nennen, gegen die sie einen Bußgeld-Bescheid erlassen hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Urteil vom 17. Nov. 2023 - Az.: 1 K 3664/212).

Die Klage hatte ein Telemarketing-Unternehmen eingereicht, gegen die die Bundesnetzagentur wegen des Verdachts unerlaubter Telefon-Werbung ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleitete und Ende 2020 einen Bußgeld-Entscheid erlies. Dieser Bußgeld-Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Kurze Zeit später gab die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung heraus, in der über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße berichtet und zudem die Klägerin mehrfach namentlich genannt wurde. Hiergegen beantragte die Klägerin zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren untersagte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Sitz in Münster der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (Az.: 13 B 331/21) vorläufig, die Pressemitteilung zu verbreiten. Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zwecks endgültiger Klärung weiter.

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage stattgegeben und der Bundesnetzagentur die Verbreitung einer derartigen Pressemitteilung untersagt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Pressemitteilung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ein.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehlt. Die Bundesnetzagentur kann sich nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen.
Die hier streitige Pressemitteilung dient nicht bloß der Information über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur, sondern hat aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes verstärkt, wenn nicht übertrifft. Soweit die Bundesnetzagentur geltend macht, die Pressemitteilung diene der Warnung der Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen, kommt dem im Text der Pressemitteilung und ausweislich eines behördeninternen Aktenvermerks nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Bundesnetzagentur kann sich auch nicht auf die Informationspraxis der Kartellbehörden stützen. Diese sind durch Gesetz zur Veröffentlichung ihrer Bußgeldentscheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ermächtigt. Für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die Bundesnetzagentur fehlt es an einer Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Behördenpraxis der Bundesnetzagentur hat das Gericht die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden, über die Sprungrevision das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.


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(ps) 07.12.2023



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