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VG Hannover bestätigt Beantstandung eines Werbe-Verstosses bei RTL
Das
Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage der
RTL Television GmbH aus Köln gegen einen Bescheid der
Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) wegen einer Beanstandung eines Werbestoßes abgewiesen. (Urteil vom 7. Feb. 2024 - Az.: 7 A 3303/22).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn RTL kann dagegen Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.
Die NLM hatte am 6. Juli 2022 auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beanstandet, dass die RTL Television GmbH mit der Ausstrahlung einer Split-Screen-Werbung das Gebot der eindeutigen optischen Trennung von Werbung und Programm nicht eingehalten und somit gegen den Medienstaatsvertrag (MStV) verstoßen hat.
Am 11. Dezember 2021 wurde während der RTL-Sendung Das Supertalent Werbung in Form eines sog. Split-Screens für ein Smartphone eingeblendet. Während dieser beweglichen Werbe-Einblendung war in dem Display des Smartphones das Publikum der Fernsehshow weiterhin sichtbar und hat somit die Inhalte des Programms im Werbefenster abgebildet. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV ist eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Dies war aufgrund der Gestaltung des Split-Screen-Werbespots aus Sicht der ZAK und der NLM nicht der Fall.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover teilte die Auffassung der NLM, dass hierbei keine klare optische Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt bestand und die RTL Television GmbH somit gegen den MStV verstoßen hat.
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(ps) 23.02.2024
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