Donnerstag, 02. Mai 2024

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Bundeskartellamt toleriert Model der Zentralvermarktung der DFL-Medien-Rechte

Das Bundeskartellamt toleriert die zentrale Vermarktung der Medien-Rechte der DFL - Foto: Schüring / Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt toleriert die zentrale Vermarktung der Medien-Rechte der DFL - Foto: Schüring / Bundeskartellamt
Nach Abschluss des Verfahrens zur Prüfung des Vermarktungsmodells der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) für die Vergabe der Medien-Rechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 hat das Bundeskartellamt der in Frankfurt ansässigen DFL mitgeteilt, dass das vorgelegte Modell der Zentralvermarktung toleriert wird. Zuvor hatten die Bonner Wettbewerbshüter die am Verfahren beteiligten Unternehmen um Stellungnahmen bzw. um eine Bewertung gebeten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Mit dem Verfahrensabschluss haben wir nun die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medien-Rechte gesetzt. Ausdrücklich ist für sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechte-Erwerb haben."

Bei der Vergabe der Live-Rechte konnte aus Sicht des Bundeskartellamtes das Alleinerwerbsverbot (No-single-buyer rule) für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode entfallen. Grund dafür ist, dass es bei den Marktverhältnissen bei Live-Übertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und auch Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt aber grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Hintergrund-Erläuterung für die Entscheidung

Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Beschränkung des Wettbewerbs unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.



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(ps) 26.02.2024



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