Donnerstag, 02. Mai 2024

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OLG Frankfurt weist Nachvergütungsansprüche wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten zurück

Auf jeder Euro-Banknote ist eine Abbildung der europäischen Landmasse zu sehen, die der österreichische Kartograph und Designer Dr. Lothar Beckel geschaffen hatte und damit 1996 mit Erfolg bei einem Wettbewerb rund um die zukünftigen Euro-Noten teilnahm. Die Rechtsvorgängerin der Europäischen Zentralbank (EZB) beauftragte die von Dr. Beckel geführte Firma, ihr dafür eine "satellite projection of Europe" herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung für damals 25.000 österreichische Schillinge zu übertragen.

Der österreichische Kartograph wurde von Philip Jakober, Inhaber der Stuttgarter Kanzlei Jakober, vertreten. Auch in Wien gibt es ein Jakober-Büro. Die EZB hatte die Frankfurter Kanzlei Bock Legal engagiert. Mit dem Verfahren waren Dr. Jan Müller-Broich und Daniela Burghardt beschäftigt.

Diesen Betrag von umgerechnet 1.817 Euro sieht Dr. Beckel inzwischen als deutlich zu gering an, da er die streitgegenständliche Bild-Datei aus einer Vielzahl von Satelliten-Bildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet habe. Seiner Auffassung nach hätte er einen Anspruch auf Nachvergütung für die überlassene Bild-Datei auf Basis der sogenannten Seigniorage-Einkünfte.
Diese werden der beklagten EZB jährlich in Höhe von 8 Prozent des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Im Wege der Teilklage begehrte Dr. Beckel eine Zahlung von 25.000 Euro. Widerklagend hat die EZB beantragt festzustellen, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von rund 5,5 Mio. Euro zustehe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 29. Feb. 2024 - Az.: 11 U 83/22) und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 18. Mai 2022 - Az.: 2-06 52/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe begehren kann.

In der Presse-Mitteilung Nr. 10/2024 vom 29. Feb. 2024 wird erläutert: "Der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Datei und der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werks kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes“. Die vom Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des vom Kläger reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik. „Der Wert der Banknoten - und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte - bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus“, vertieft das OLG. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten.

Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Beklagten auch deshalb nicht „aus der Nutzung des Werkes“ entstanden, da die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als so genannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich u.a. durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Beklagten zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. „Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas“, begründet der Senat weiter. "


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(ps) 01.03.2024



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