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Eva Herman gewinnt Berufung gegen Springer

Die ehemalige Tagesschau-Sprecherin Eva Herman hat sich vor dem Oberlandesgericht Köln gegen die Axel Springer AG durchsetzen können. Eva Herman dürfe nicht weiter falsch in der Weise zitiert werden, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe. So das Urteil. Außerdem muss der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro an die Moderatorin und Buchautorin zahlen und eine entsprechende Richtigstellung veröffentlichen.

Das von Springer verlegte „Hamburger Abendblatt“ hatte im September 2007 über eine Buchpräsentation Eva Hermans berichtet und ihre Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus so zitiert: "Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Die Fernsehmoderatorin sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht schwer beeinträchtigt, da sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt wurde und nahm den Verlag sowie die Redakteurin des Artikels auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Die Kölner Richter gaben Herman im Wesentlichen Recht. Das Zitat, das ihr in dem Artikel im "Hamburger Abendblatt" als eigene Äußerung in den Mund gelegt werde, sei falsch und entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz, so das Gericht. In Wahrheit habe es sich um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von Herman anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung gehandelt. Dies hätte in dem Artikel aber deutlich gemacht werden müssen. Die der Fernsehmoderatorin mit dem Falschzitat zugeschriebene Aussage und Einstellung beeinträchtigte sie massiv in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lasse sie in negativem Licht erscheinen, da die Äußerung letztlich den Unrechtscharakter des NS-Regimes bagatellisiere, indem sie diesen auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziere. Mit dem Falschzitat werde Eva Herman auch die inhaltliche Billigung der NS-Mutterrolle als Gebärerin arischen Nachwuchses zugeschrieben. Dadurch werde sie in ihrer sozialen Wertgeltung massiv beeinträchtigt und herabgewürdigt, was insofern besonders schwer wiege, da sie als Nachrichtensprecherin eine hohe Bekanntheit und Vorbildfunktion genoss und besonderen Anforderungen an Seriosität und Neutralität zu genügen hatte.

Bei der Bemessung der Entschädigung wollten die Richter allerdings nicht berücksichtigen, dass die dem Artikel nachfolgende Medienkampagne die berufliche und private Existenz Hermans erheblich beeinträchtigt habe. Für diese weiteren Auswirkungen sei nicht allein der Springer-Verlag verantwortlich zu machen.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Verlag kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.


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(al) 29.07.2009



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