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Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft

Am heutigen Dienstag ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Die neuen Regelungen verbieten Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Außerdem dürfen die Werber ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße können jetzt mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Rufnummernunterdrückung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Die Werber sollen sich nicht mehr auf eine Zustimmungserklärung berufen können, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Telefonisch abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die neue Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Erfolgte keine Belehrung in Textform, können Verträge über Dienstleistungen, die am Telefon oder im Internet abgeschlossen wurden, nun widerrufen werden. Bisher gab es kein Widerrufsrecht, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hatte oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasste. Widerruft der Verbraucher nun einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen wurde und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie z. B. Telefonanbieter, Strom, Gas oder Wasser) muss künftig in schriftlicher Form erfolgen, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner auftritt. Beim Wechsel eines Telefonanbieters konnte bisher das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Nach den neuen Regeln muss nun eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Verbraucher und bisherigem Telefonanbieter in Textform vorliegen. Der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher kann künftig den neuen Vertrag auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat.

Verstöße können jetzt von der Bundesnetzagentur verfolgt und mit entsprechenden Geldbußen geahndet werden. Hierfür stellt die Regulierungsbehörde den Verbrauchern auf ihrer Website ein Formblatt zur Meldung von unerlaubter Telefonwerbung zur Verfügung.

Nähere Informationen über das neue Gesetz sind auf der Homepage des Bundesjustizministeriums zu finden.


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(al) 04.08.2009



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