Montag, 06. Mai 2024

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Landgericht Kiel erklärt Bauers Kündigung im Grade-Gebiet für wirkungslos

Die Bauer Media Group ist im Rechtsstreit mit dem Elmshorner Grossisten Heinz-Ulrich Grade unterlegen: Das Landgericht Kiel verurteilte den Verlag in seinem heutigen Urteil, das Grosso-Unternehmen weiter zu beliefern. Er muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen.

Bauers Kündigung aus dem Oktober letzten Jahres verstoße gegen § 20 GWB, heißt es in der Urteilsbegründung: Nach dieser Vorschrift dürfen marktbeherrschende Unternehmen und solche, die Preise binden, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, ohne sachlich gerechtfertigten Grund weder behindern noch unterschiedlich behandeln. Mit der nur gegenüber der Klägerin und weiteren Grossisten erklärten Kündigung des Vertriebsvertrages habe die Beklagte diese gegenüber den übrigen Presse-Grossisten ungleich behandelt. Denn sie wolle lediglich in den Gebieten, die zuvor von der Klägerin u.a. allein beliefert wurden, ihre konzerneigene Vertriebsgesellschaft einsetzen und die bisherigen Grossisten dort vom Vertrieb ihrer Produkte ausschließen, im Übrigen dagegen an dem bisherigen Presse-Grosso-Vertriebssystem festhalten, was sich auch schon daran zeige, dass sie zwischenzeitlich mit den übrigen Grossisten neue Handelsspannenvereinbarungen getroffen habe.

Für eine derartige Ungleichbehandlung einzelner Grossisten bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung, die hier im Ergebnis nicht vorliege. Der Umstand, dass sie mit dem Vertrieb durch ihre konzerneigene Vertriebsgesellschaft Bauer VKG gute Erfahrungen gemacht hat, reiche nicht aus, weil nicht ersichtlich sei, dass Grade nicht in der Lage wäre, die Leistungen ebenso zufriedenstellend zu erbringen. Warum sich gerade im Grade-Gebiet, nicht aber in anderen, ebenfalls an den Vertriebsraum der Klägerin angrenzenden Gebieten die Situation für die Beklagte durch einen Vertrieb durch eine andere Firma effizienter gestalten würde, habe die Bauer Media Group ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen.

Dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten stehe das Interesse des Grossisten Grade, dessen Betrieb auf das Vollsortimentssystem ausgerichtet ist, gegenüber. Es liege auf der Hand, dass ihr Geschäftsbetrieb erhebliche Einbußen erleiden werde, wenn ihr die Beklagte ihre Presseerzeugnisse nicht mehr zum Weitervertrieb zur Verfügung stellte. Angesichts dessen, dass ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Kündigung des Vertriebsverhältnisses nicht vorliege, überwiege das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung ihrer Vertriebsbeziehungen deutlich.

Bauer kann gegen das Urteil binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig einlegen.

Quelle: dnv-online


zurück

(al) 21.08.2009



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine