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Health-Claims-Verordnung: Wein darf nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden

Auch wenn passionierte Weintrinker anderer Meinung sind, rechtlich gesehen darf Wein weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz hatte auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und in der Werbung den Begriff „bekömmlich“ verwendet. Doch dies ist nach Ansicht des Gerichts eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne der Health-Claims-Verordnung und demnach unzulässig. Gemeint ist die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Schon das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, abgewiesen.

Laut Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich“ bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe, so das Gericht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.


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(al) 01.09.2009



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