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Fiktive Figur „Pippi Langstrumpf“ ist urheberrechtlich schutzfähig

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 11.08.2009 (Az.: 16 O 752/07) den Vertrieb von Postkarten untersagt, die Fotografien der Pippi-Langstrumpf aus den Pippi-Langstrumpf-Realfilmen abbilden. Die Entscheidung verdient deshalb besondere Beachtung, da das Gericht die Schutzfähigkeit der fiktiven Figur Pippi Langstrumpf ausdrücklich bestätigt hat. „Die von Astrid Lindgren geschaffene literarische Figur Pippi Langstrumpf ist aufgrund ihrer Charaktereigenschaften und einer unverwechselbaren Kombination äußerer Merkmale (neunjähriges Mädchen mit zwei abstehenden Zöpfen, roten Haaren und Sommersprossen, vgl. wikipedia. org) eine urheberschutzfähige Gestalt, die als solche Schutz genießt (vgl. BGH, NJW 1993, 2620 Alcolix)."

Der BGH hatte bereits im Jahre 1993 in seiner „Alcolix" und seiner „Asterix Persiflagen" Entscheidung Grundsätze für die Schutzfähigkeit fiktiver Figuren aufgestellt. Damals ging es um den Schutz der bekannten Comicfiguren „Asterix und Obelix", die in den „hysterischen Abenteuern von Isterix" persifliert wurden. Der BGH stellte fest, dass solche Figuren urheberrechtlich geschützt seien, die sich durch „eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen" auszeichnen und zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt worden seien und in dieser charakteristischen Weise auch in den Geschichten aufträten.

Zu den schutzfähigen fiktiven Figuren zählt nun auch offiziell Pippi Langstrumpf, das neunjährige Mädchen mit zwei vom Kopf abstehenden roten Zöpfen und den vielen Sommersprossen im Gesicht, dem Flicken-Kleid, den langen unterschiedlichen Strümpfen und mit viel zu großen schwarzen Schuhen an den Füßen. Damit genügen für das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG bereits „geringe Andeutungen – insbesondere in äußeren Merkmalen (etwa hinsichtlich des Körperbaus, der Kostümierung oder der Haartracht)-, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen." Trittbrettfahrer haben künftig einen schweren Stand.

Quelle: GRAEF Rechtsanwälte


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(al) 18.09.2009



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