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Ein Ausrufezeichen kann nicht als EU-Marke eingetragen werden

Die Hamburger JOOP! GmbH ist mit einer Klage vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gescheitert. Das Modeunternehmen wollte sich im September 2006 zwei Ausrufezeichen (!) in unterschiedlicher Schriftgestaltung beim HABM -Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - als Bildmarken schützen lassen. Das HABM wies die Anmeldungen zurück. Die Marken besäßen keine Unterscheidungskraft und würden lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen. Der Europäische Gerichtshof schloss sich jetzt dieser Argumentation an und wies die Klage der JOOP! GmbH ab.

Laut Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, nicht eingetragen werden. Es sei denn, die Marke hat bereits durch ihre Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eintragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt. Eine solche Unterscheidungskraft durch Benutzung wollten die Vertreter von JOOP! nachweisen. Das relevante Publikum sei an die Hauptmarke und ihr Unternehmenskennzeichen JOOP! gewöhnt. Die Luxemburger Richter ließen sich davon nicht überzeugen. Die vorgelegten Dokumente bezögen sich nur auf den deutschen Markt. Zudem müsse die Unterscheidungskraft der Marke durch die Benutzung vor dem Anmeldetag erlangt worden sein.


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(al) 01.10.2009



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