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BGH: Kein genereller Schutzanspruch für Beckenbauers Kinder

Es besteht kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, Bildveröffentlichungen bis zur Volljährigkeit zu unterlassen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Franz und Heidi Beckenbauer hatten 2007 Klage auf Unterlassung gegen den Burda-Verlag eingereicht, weil in dessen Zeitschriften „Neue Woche“, „Viel Spaß“ und „Freizeit aktuell“ Fotos ihrer beiden minderjährigen Kinder zusammen mit den Eltern veröffentlicht worden waren. Das Landgericht Hamburg gab den Beckenbauers recht und sprach ein bis zur Volljährigkeit der Kinder geltendes Unterlassungsgebot aus. Auch das OLG Hamburg bestätigte das Urteil und wies die Berufung des Verlages zurück.

Doch der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun anders. Ein umfassender Unterlassungsanspruch, stehe einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde, so die Karlsruher Richter. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedürfe es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen bliebe, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.

Auch die Minderjährigkeit der Kinder würde darin nichts ändern. Zwar müssten Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch sei für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich.

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, werde dem nicht gerecht und würde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) darstellen.


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(al) 07.10.2009



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