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Foto von Prominentem mit Zeitung - Keine Ansprüche wegen „werblicher Vereinnahmung“

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 4.12.2009 - 324 O 338/09) hatte erneut darüber zu befinden, ob das Bildnis eines Prominenten für werbliche Zwecke genutzt wurde. Streitgegenstand war ein Paparazzi-Foto, das Gunter Sachs an Bord seiner Yacht in Saint-Tropez zeigt, während er die Sonntagszeitung der Beklagten liest. Im Begleittext heißt es u.a.: „Er liest [Zeitung] am Sonntag wie über elf Millionen andere Deutsche auch" und „[Zeitung] am Sonntag ist sein Hafen." Sachs war der Meinung, er werde durch die Berichterstattung „werblich vereinnahmt". Für den Abdruck der Fotos verlangte er u.a. eine entsprechende Lizenzgebühr und für die Zukunft Unterlassung. Das Landgericht Hamburg wies die Klage insoweit ab.

Der Unterlassungsantrag war zu unbestimmt und damit unzulässig. Das beantragte Verbot, den Kläger „werblich zu vereinnahmen, insbesondere wie in [Zeitung] vom 10.08.2009 geschehen" enthalte wertende Elemente. Es könne nur im Einzelfall entschieden werden, ob jemand tatsächlich werblich vereinnahmt worden sei. Hieran änderte auch der „Insbesondere-Zusatz" im Antrag nichts.

Einen Anspruch auf Lizenzgebühren verneinte das Landgericht Hamburg ebenfalls. Erneut bestätigte es die Hamburger Rechtsprechung, dass der Abgebildete bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung nach der Verkehrssitte grundsätzlich kein Entgelt beanspruchen könne. Dies gelte auch für rechtswidrige Medienberichte. Die angegriffene Veröffentlichung sei redaktionell, weil zwischen Gunter Sachs und der Sonntagszeitung der Beklagten kein künstlicher Zusammenhang hergestellt, sondern lediglich wahrheitsgemäß über seine Sonntagslektüre berichtet worden sei.

Das Landgericht betonte schließlich, dass der Begleittext nicht nur einen beliebigen Anlass geschaffen hatte, um über das Foto zu berichten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 8/07 - „Rätselheft"). Vielmehr sei das Sachs-Bildnis der Kern der Berichterstattung gewesen. Wegen der Bekanntheit des Klägers habe auch ein öffentliches Interesse hieran bestanden.

Quelle: www.damm-mann.de


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(al) 11.01.2010



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