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BGH: Opel verliert Auseinandersetzung um „Spielzeug-Astra“

Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche die Verletzung einer von der Adam Opel GmbH eingetragenen Bildmarke durch ein Spielzeugauto verneint. Opel hatte sich die Darstellung des „Opel-Blitz-Zeichens“ als Bildmarke für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eintragen lassen. Die Beklagte in diesem Verfahren vertreibt ein funkgesteuertes Spielzeugauto. Eine verkleinerte Version des Opel Astra V8 Coupé, die auf dem Kühlergrill auch das Opel-Blitz-Zeichen trägt. Der Autobauer verlangte daraufhin Unterlassung.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth fragte zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstelle. Die Luxemburger Richter befanden, es käme darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen (also den „Opel-Blitz“) als Hinweis darauf verstünden, die Spielzeugautos stammten von Opel oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht konnte dies verneinen und wies die Klage auf Unterlassung und Schadenersetz ab.

Das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht ebenso wie der Bundesgerichtshof an. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handle, so die Karlsruher Richter. Dadurch würden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstünden, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen würde nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sähen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.


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(al) 18.01.2010



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