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BGH: Störerhaftung für unzureichend gesichertes W-LAN

Privatpersonen können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist und von einem unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz aber bestehe nicht, entschied der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch.

Die Klägerin in diesem Fall ist Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, dass dieser Titel vom Internetanschlauss der beklagten Privatperson aus auf einer Tauschbörse angeboten worden war. Der Inhaber war zur fraglichen Zeit aber nachweislich im Urlaub.

Die Richter des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats gingen nun davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Aber auch privaten Anschlussinhabern obliege, so die Karlsruher Richter, eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Der Beklagte hafte daher nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Die Abmahnkosten schränkte der BGH auf maximal 100 Euro ein.


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(al) 17.05.2010



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