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Top-100-Siegel: Antrag auf Einstweilige Verfügung abgewiesen

Das Landgericht München hat den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Bauers Top-100-Siegel zurückgewiesen. MZV, das Gemeinschaftsunternehmen der WAZ Mediengruppe und Hubert Burda Media, hatte die Kennzeichnung umsatzstarker Titel durch Bauer und die prominente Platzierung im Einzelhandel verhindern wollen. Die Vertriebsorganisation kritisierte, dass das Neutralitätsgebot des Grosso durch die Aufforderung einer besseren Platzierung verletzt werde.

In der Urteilsbegründung des LG München heißt es, dass der zu erwartende Umsatz aus dem Verkauf einer Zeitschrift für Einzelhändler ein sachlicher Grund für eine unterschiedlich prominente Platzierung im Zeitschriftenregal sei. Die Neutralitätsverpflichtung gebiete es nicht, wirtschaftliche Erwägungen völlig zu negieren.

"Die Rechtsauffassung des Landgerichts München bestärkt uns darin, gegen die aus unserer Sicht falschen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg gegen Top 100 weiter vorzugehen", kommentiert Heribert Bertram, Geschäftsleiter Bauer Vertriebs KG, das Urteil.

Gruner + Jahr hatte am Landgericht Hamburg gegen die Verwendung des Siegels geklagt und Recht bekommen. Außerdem ist es Bauer seitdem untersagt, Grossisten aufzufordern, die Top-100-Aktion zu unterstützen. Bauer hat gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt. Mittlerweile hat Bauer eine dritte Version des Top 100-Siegels herausgebracht. Dieses verweist darauf, dass 25 der 100 im Einzelhandel umsatzstärksten Titel aus dem Hause Bauer kommen.

Quelle: new business


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(al) 19.05.2010



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