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OLG Karlsruhe: „Werbende Prominente“ sind nicht für Kapitalanlagen haftbar

Prof. Dr. Rupert Scholz konnte sich jetzt mit einer Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe durchsetzen. Der frühere Bundesverteidigungsminister und langjährige Bundestagsabgeordnete war vom Landgericht Mosbar im Jahr 2007 in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz veruteilt worden. Die Kläger, ein Ehepaar, stützten sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Rupert Scholz, Vorsitzender des Beirats einer Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Prof. Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.

Das Landgericht befand in seinem Urteil, Prof. Scholz habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und habe deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung nun auf. Prof. Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen. Das Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Emissionsprospekts angesehen werden. Es habe sich dabei vor allem um allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinn zu erzielen, sowie eine erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds gehandelt. In der Werbebroschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde könne.


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(al) 25.05.2010



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