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Darf Wein „bekömmlich“ sein? Das BVerwG fragt nach

Die Frage, ob Wein als „bekömmlich" beworben werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig nun an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergegeben. Dieser soll klären, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln zu verstehen ist. Der Rechtsstreit geht auf die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zurück, die auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder sowie in ihrer Werbung den Begriff „bekömmlich" verwendet hatte.

Das Verwaltungsgericht Trier (AZ: VG 5 K 43/09.TR) und das Oberverwaltungsgericht Koblenz (AZ: OVG 8 A 10579/09) haben entschieden, dass „bekömmlich" eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne der so genannten Health-Claims-Verordnung und demnach unzulässig sei. Gemeint ist die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Laut Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken generell verboten, selbst wenn sie zutreffen sollten.

Das BVerwG hat nun Zweifel, ob der Angabe „bekömmlich" auf den Weinflaschen ein Gesundheitsbezug im Sinne des Gemeinschaftsrechts zukommt und ob die Verordnung mit der Berufsfreiheit und der Unternehmerfreiheit in der Europäischen Union vereinbar ist.


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(al) 01.10.2010



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