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EuGH: LEGO-Stein nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Besteht ein Markenzeichen ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erfoderlich ist, so kann es nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union Mitte September in Luxemburg bekräftigt.

Der dänische Spielzeughersteller LEGO System A/S hatte 1996 nach Ablauf des Patentschutzes versucht, den beliebten rechteckigen Spielbaustein mit den acht Noppen als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Doch Mitbewerber MEGA Brands Inc., der ebenfalls Spielsteine nach „Lego-Bauart" herstellt, leitete ein Nichtigkeitsverfahren ein.

Bereits im Juli 2009 war LEGO Systems vor dem Bundesgerichtshof gescheitert (AZ: I ZB 53/07 und 55/07). Nun erklärte auch der EuGH den „Lego-Stein" als nicht eintragungsfähig. Bestehe, so der EuGH, die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, erheblich beschränken. Nach Unionsrecht seien aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden könnten.

Die LEGO Gruppe wurde 1932 von Ole Kirk Kristiansen gegründet. Das Familienunternehmen entwickelte das bekannte „Lego-Stecksystem" in den 50er Jahren und verkauft die beliebten Spielbausteine mittlerweile in über 130 Ländern. Doch die Luxemburger Richter nahmen in ihrer Urteilsbegründung keine Rücksicht auf Firmentraditionen.

Die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt habe, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware in den Verkehr brächten, sei nach Ansicht des Gerichtshofs nicht in dieser Weise schutzfähig. Die Situation des Spielzeugherstellers könne jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung wäre jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.


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(al) 08.10.2010



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