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LG Hamburg: Congstar darf weiterhin mit „Andy“ werben

Die Klage des ehemaligen Germanys-Next-Topmodel-Jurors Boris Entrup gegen Mobilfunkanbieter Congstar wurde, wie das Landgericht Hamburg mitteilt, am vergangenen Donnerstag (11.08.2011) abgewiesen. Der Stylist wollte Congstar verbieten lassen, seine Person für Werbezwecke zu vereinnahmen. Zudem forderte er Lizenzgebühren für die Nutzung seiner Bekanntheit für Werbezwecke.

Das Mobilfunkunternehmen führte 2010 eine Werbekampagne durch, deren zentrales Element die Kunstfigur „Andy“ war, die von einem Schauspieler verkörpert wurde. Die Werbefilme der Beklagten waren überwiegend so strukturiert, dass „Andy“ zunächst in einem bestimmten „Style“ auftrat, z.B. als „Rapper“, „Hippie“, „Emo“ oder „Funkenmariechen“. Im Verlauf des Spots legte er Teile seiner Verkleidung ab und teilte dem Zuschauer mit, er wolle seinen „Style“ wechseln. Auch dem Zuschauer schlug „Andy“ einen Wechsel vor, nämlich zum Congstar-Mobilfunkangebot.

Der Stylist fühlte sich in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe. Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch „Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten „Andy“ nicht von ihrem Sohn unterscheiden können.

Die Pressekammer des Landgerichts wies die Klage mit der Begründung ab, Congstar habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Das Unternehmen habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe.

Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann vor dem zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden.


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(al) 12.08.2011



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