Sonntag, 05. Mai 2024

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Die Lotto Hamburg GmbH darf auf öffentlichen Linienbussen nicht für ihre Glücksspiele „Lotto“ und KENO“ werben. Die Werbekampagne verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag, teilte das Hanseatische Oberlandesgericht in der vergangenen Woche mit. Lotto Hamburg hatte einige Hamburger Busse mit Werbeaussagen, wie „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“, versehen. Hiergegen klagte der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. und konnte sich vor dem 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG durchsetzen.

Die Werbung verstoße, so das Gericht, in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig. Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei dieser Werbekampagne der Fall gewesen.

Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei.

Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die beklagte Lotto Hamburg GmbH habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.


zurück

(al) 15.08.2011



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine