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Preisbindung: Einstweilige Verfügung gegen buch.de-Gutscheine

Der Online-Buchhändler buch.de darf Gutscheine nicht auf preisgebundene Bücher anrechnen. Das hat das Landgericht Berlin gestern entschieden. Das Gerichtsverfahren war vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Berliner Buchhändler René Kohl initiiert worden, nachdem bekannt wurde, dass buch.de eine Vielzahl von Gutscheinen über 5 oder 10 Euro zum Weihnachtsgeschäft gestreut oder über Dritte (Firmen zalando oder Click and Buy) versandt hatte.

In seiner Begründung bezieht das Berliner Gericht Stellung für eine lückenlose Preisbindung: Auch wenn ein Dritter nach Einlösung des Gutscheins die Preisdifferenz bezahle, liege ein Verstoß gegen die Preisbindung vor. Denn hierdurch werde ein Preiswettbewerb eröffnet, den das Gesetz gerade verhindern solle. Maßgeblich sei allein die Sicht des Endkunden, der den Eindruck erhalte, für das Buch weniger bezahlen zu müssen als im sonstigen Buchhandel. Auch sei es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet werde.

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(al) 16.12.2011



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